Fehlerhafter Mast geliefert: Yachteigner erhält Anzahlung zurück

Ihre Rechte bei Mängeln an Bootsteilen

Ein Schadensfall im Winterlager ist für jeden Segelyacht-Eigner ärgerlich genug. Wenn jedoch der als Ersatz gelieferte Mast gravierende Sachmängel aufweist, nicht durch den Deckskragen passt und den Spezifikationen widerspricht, ist rechtlicher Beistand gefragt. Ein von der Kanzlei HPC erwirktes Urteil des Landgerichts Kiel zeigt: Yachteigner müssen unbrauchbares Rigg-Zubehör keinesfalls akzeptieren und haben Anspruch auf die vollständige Rückzahlung ihrer Anzahlung sowie Schadensersatz.

Unerwartete Hürden nach Mastenbruch im Winterlager

Der Ausgangspunkt des Rechtsstreits schien zunächst routinemäßig: Im Winterlager war der Mast einer Segelyacht aus dem Mastenregal gestürzt und dabei irreparabel beschädigt worden. Die Kaskoversicherung des Eigners zeigte sich zeitnah regulierungsbereit, und ein spezialisierter Lieferant für den Ersatzmast war schnell gefunden.

Doch die Abwicklung gestaltete sich wesentlich schwieriger als erwartet. Zunächst kam es zu erheblichen Lieferverzögerungen. Als der neue Mast schließlich beim Eigner eintraf, folgte das böse Erwachen: Das gelieferte Bauteil entsprach in gleich mehreren zentralen Punkten nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

Dreifache Mangelhaftigkeit: Eloxat, Durchmesser und Biegeverhalten

Eine genaue Überprüfung des gelieferten Mastes offenbarte schwerwiegende technische und optische Mängel, die das Bauteil für die Segelyacht unseres Mandanten vollkommen unbrauchbar machten:

  • Falsche Oberflächenbehandlung (Lack statt Eloxat): Bestellt war ein extrem widerstandsfähiger, eloxierter Mast. Geliefert wurde hingegen ein lackierter Mast. Während eine Eloxalschicht dauerhaften Schutz gegen Salzwasser und Witterung bietet, ist eine Lackierung im harten Maritimalltag wesentlich empfindlicher gegen Kratzer und Beschädigungen.

  • Falsche Dimensionierung (Durchmesser zu groß): Der gelieferte Mast wies einen Außendurchmesser von 200 mm auf. Der vorhandene Deckskragen der Yacht fasste jedoch nur 196 mm. Unter Berücksichtigung der technisch zwingenden Entkoppelung (ein ca. 10 mm starker Gummiring zwischen Mast und Deckskragen) hätte der Mast einen Durchmesser von höchstens 176 mm aufweisen dürfen. Ein Durchführen des Mastes bis auf den Kiel war somit physikalisch unmöglich.

  • Fehlerhaftes Biegeverhalten: Auch das Biegeverhalten des gelieferten Mastenprofils wich maßgeblich von den erforderlichen Vorgaben ab, was die Rigg-Geometrie und Segelleistung negativ beeinflusst hätte.

Lieferant verweigert Nachbesserung – Kanzlei HPC setzt Eigner-Rechte gerichtlich durch

Trotz dieser offensichtlichen Mängel zeigte sich der Lieferant uneinsichtig. Eine Nachbesserung oder Neulieferung lehnte er ab und verlangte stattdessen gerichtlich die Zahlung des verbleibenden Restkaufpreises.

Selbst im gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Kiel konnte der Lieferant nicht nachvollziehbar darlegen, wie ein Mast mit einem Durchmesser von 200 mm durch einen 196 mm engen Deckskragen passen sollte – erst recht nicht unter Einpassung des notwendigen 10 mm Entkoppelungsgummis.

Das Urteil des Landgerichts Kiel: Klageabweisung und Erfolg der Widerklage

Das Landgericht Kiel folgte der Argumentation der Kanzlei HPC in vollem Umfang:

  1. Abweisung der Zahlungsklage: Die Klage des Lieferanten auf Restkaufpreiszahlung wurde komplett abgewiesen.

  2. Erfolg der Widerklage auf Rückzahlung: Das Gericht verurteilte den Lieferanten zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Anzahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des fehlerhaften Mastes.

  3. Verurteilung zu Schadensersatz: Darüber hinaus wurde der Lieferant zum Ersatz des weiteren entstandenen Schadens verurteilt.

Unser Mandant konnte zwischenzeitlich bei einem anderen Lieferanten einen neuen Mast bestellen, der seinen Anforderungen in allen Belangen entsprach und fachgerecht montiert wurde.

Rechtstipp für Yachtbesitzer: So sichern Sie Ihre Rechte bei Mängeln an Bootsteilen

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung präziser Verträge und konsequenter Rechteeinforderung im Yachtrecht:

  1. Spezifikationen detailliert schriftlich fixieren: Vereinbaren Sie bei Nachbestellungen von Masten, Rigg-Komponenten oder Spezialanfertigungen alle Maße, Toleranzen, Oberflächenbehandlungen (z. B. Eloxal) und Biegekurven exakt im Kaufvertrag.

  2. Mängel sofort dokumentieren und rügen: Prüfen Sie geliefertes Yachtzubehör unverzüglich nach Erhalt. Setzen Sie dem Verkäufer bei Mängeln schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB).

  3. Restzahlungen stoppen: Verweigert der Lieferant die Nachbesserung, sollten Sie verbleibende Kaufpreiszahlungen stoppen und den Rücktritt vom Vertrag sowie die Rückforderung geleisteter Anzahlungen prüfen (§ 323, § 437 BGB).

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Das auf Yachtrecht und Maritimes Kaufrecht spezialisierte Team der Kanzlei HPC unterstützt Yachteigner, Eignergemeinschaften und Wassersportler bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Herstellern, Werften und Händlern.

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