Segelyacht im Winterlager beschädigt

Mast kaputt – was nun?

Segelyacht im Winterlager beschädigt
Zum Glück für den durchschnittlichen Fahrtensegler kommt es nicht sehr oft vor, dass der Mast seiner Segelyacht „herunter kommt“ und ersetzt werden muss. Auch Beschädigungen des Mastes etwa im Winterlager kommen eher selten vor. Wenn aber doch einmal der Fall eintritt, dass ein Mast ersetzt werden muss, steht der Eigner der Yacht mitunter vor nicht unerheblichen Problemen.

Anders als bei Kraftfahrzeugen, die meist in sehr großer Stückzahl produziert werden und bei denen die Ersatzteilversorgung über viele Jahre gesichert ist, werden Ersatzmasten in der Regel nicht auf Vorrat produziert und können daher auch nicht mit einem Handgriff aus dem Regal entnommen werden.

Der mastlose Segler muss vielmehr zunächst eine Firma finden, die einen für das Schiff passenden Mast beschaffen oder als Einzelstück herstellen kann. Gerade bei älteren Schiffen gestaltet sich dies häufig schwierig. Durchmesser des Mastes und Ausgestaltung des Mastfußes (auf dem Deck stehend oder durch das Deck hindurch auf dem Kiel stehend), Profil des Mastes, Gewicht und Länge des Mastes, Anzahl und Pfeilung der Salinge, Biegung des Mastes und andere Dinge mehr gilt es zu beachten. Sofern nicht auf Originalmasten für den betroffenen Schiffstyp zurückgegriffen werden kann, muss also entweder ein zumindest annähernd gleichartiger Mast gefunden oder sogar einzelangefertigt werden.

In einem Fall der Kanzlei Helge Petersen & Collegen etwa war der Mast einer etwa 40 Jahre alten Segelyacht im Winterlager beschädigt worden. Der Originalmast wird nicht mehr hergestellt, weshalb der vom Mandanten beauftragte Mastenbauer auf ein Modell zurückgriff, welches von einer Firma in Frankreich hergestellt wird und mit nicht unerheblichen Kosten nach Deutschland transportiert werden musste. Als der Mast dann endlich eingetroffen war und aufgestellt werden sollte, stellte sich heraus, dass dieser nicht durch die vorhandene Decksöffnung passt. Darüber hinaus wies er nicht die vertraglich vereinbarte Farbgestaltung auf, die Pfeilung der Salinge war stärker als beim beschädigten Mast und auch die Biegung des Mastes glich nicht annhähernd derjenigen des beschädigten Mastes. Kurzum – der gelieferte Ersatzmast passte nicht zum Schiff.

Eine Reklamation des Mandanten gegenüber dem Lieferanten war erfolglos geblieben, weshalb er nunmehr anwaltlichen Rat sucht. Nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen ist der Lieferant zur Nachbesserung verpflichtet, da der gelieferte Mast nicht der vertraglich vereinbarten Ausführung entspricht.

Welche Rechte bestehen für den mastlosen Segler, wenn die Nachbesserung fehl schlägt? Welche Formalien sind ggf. zu beachten? Wer trägt die Kosten? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherung in Anspruch genommen werden? Wer trägt die Rechtsanwaltskosten? Worauf sollte man im Vorfeld achten, um Problemen vorzubeugen? Diese und weitere Fragen beantworten wir gern, wenn Sie uns Ihren Fall schildern.


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